„De-Extinction“ heißt der bizarr wirkende Fachbegriff: Verschiedene Forschergruppen arbeiten weltweit daran, ausgestorbenen Tiere mit Hilfe des Klonens und anderer gentechnischer Methoden wieder zum Leben zu erwecken. Zwar gibt es bislang noch keine länger überlebensfähigen „Erfolgs-Produkte“ dieses Konzepts, aber bei den rasanten Fortschritten in der Gentechnik könnte sich das bald ändern. 25 Arten gelten als Kandidaten für solche Wiederbelebungs-Projekte.
Berühmtestes Beispiel: das Mammut. Die zotteligen Eiszeit-Riesen sollen eines Tages wieder durch Sibirien stapfen, so die Vision. Grundlage sind Fossilien, die so gut im sibirischen Permafrost konserviert lagen, dass man noch Reste von Mammut-Erbgut bergen konnte. Im Fall von erst in jüngerer Zeit ausgestorbenen Arten wie der Wandertaube gibt es hingegen noch archivierte Gewebeproben, die Klonierungsexperimente ermöglichen könnten.
Umstrittene De-Extinction-Projekte
Doch De-Extinction-Projekte gelten als umstritten. Kritiker sagen, man solle sich eher auf die Bewahrung noch existierender Arten konzentrieren, als „Zombies“ zu basteln.
Umweltjuristen und Biogeographen der Universität Trier haben sich in diesem Zusammenhang nun einmal mit den möglichen juristischen Konsequenzen von De-Extinction Projekten beschäftigt. Im Zentrum steht dabei ein kritischer Punkt: Die Wissenschaftler betonen, dass die Bemühungen der genetischen Wiederherstellung von Arten nur ungenaue Kopien der Vorlagen sein können: Die Entwickler müssen in die genetische Trickkiste greifen, um diese Wesen lebensfähig zu machen. Mit anderen Worten: Beispielsweise ist ein Lazarus-Mammut eben kein normaler Vertreter des einstigen Wollhaarmammuts (Mammuthus primigenius) mehr und das hat Konsequenzen.
Zusatz „recr“
Die Forscher erklären: Da die meisten Naturschutzgesetze mit Listen von Artnamen verknüpft sind, ist die Benennung der wiederhergestellten Arten von besonderer Bedeutung für ihre rechtliche Einstufung. Daher empfehlen die Experten, die künstlich erschaffenen Arten mit einem eigenen Namen zu versehen und diese klar als künstliche Produkte zu kennzeichnen. Zumindest sollten sie dazu den Zusatz „recr“ für „recrearis“ tragen. Diese Kennzeichnung würde juristische Unsicherheiten beseitigen und auch den praktischen Umgang mit solchen Organismen erleichtern, sagen die Umweltjuristen.
Außerdem scheint ihnen zufolge ebenfalls klar: Wegen der gentechnischen Entstehung von De-Extinction-Wesen würde eine Ansiedlung in Europa dem Gentechnikrecht unterliegen. Es ginge bei der Freisetzung dieser Tieren demnach nicht um artenschutzrechtliche Fragen, sondern um Aspekte der Biosicherheit, die deutlich strengeren Auflagen unterliegen.
Man darf also gespannt sein, für welchen Wirbel die geplanten Lazarus-Wesen sorgen, wenn sie eines Tages tatsächlich aus den Labors spazieren.
Quelle: Universität Trier